Der Naturschutzverein Südtondern e. V. ist ein Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen, Personenvereinigungen, Gesellschaften, Stiftungen, Behörden, Körperschaften und Anstalten, die bereit sind, an regionalen Aufgaben der Landschaftspflegebehörde und des Naturschutzes auf dem Festlandsteil des ehemaligen Kreises Südtondern nach Kräften mitzuwirken.
Der Verein gibt sich folgende Satzung:
§ 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Naturschutzverein Südtondern e. V. Der Verein ist beim Amtsgericht Niebüll eingetragen und hat seinen Geschäftssitz in Leck.
§ 2 Vereinszweck 1) Es ist die Aufgabe des Naturschutzvereins Südtondern e. V. im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftspflegegesetzes Maßnahmen vorzuschlagen, zu planen und durchzuführen, die geeignet sind, im Vereinsgebiet a. die Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit zu schützen, zu erhalten und wo nötig zu gestalten, b. denNaturraumzuerfassenundzuerforschenund c. die Öffentlichkeit über die Anliegen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterrichten und für deren Ziele zu werben,
d. der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit vorhandenen Naturschutzvereinen an. 2) Der Verein unterstützt und fördert das Naturkundliche Heimatmuseum in Niebüll.
§ 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, ausgenommen sind Erstattungen von Sachauslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Naturkundliche Heimatmuseum in Niebüll, das verpflichtet ist, das Vermögen im Sinne des Vereinszwecks alsbald, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft Die ordentliche Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen, sowie juristische Personen erwerben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft erlischt: 1.) durch Tod 2.) durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist, Die Austrittserklärung muss spätestens am Jahresende schriftlich beim Vorstand vorliegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3.) durch Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder ermahnen oder ausschließen, die gegen die Interessen des Vereins verstoßen. Erschließt Mitglieder aus, die trotz zweimaliger Ermahnung die Beiträge innerhalb der gesetzten Frist nicht bezahlt haben. Gegen Ermahnung oder Ausschluss ist der Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich.
§ 5 Beiträge Die Mitgliederversammlung setzt den Grundbeitrag fest. Natürliche Personen zahlen als Einzelmitglied den einfachen, juristische Personen usw. (siehe Präambel) den fünffachen Grundbeitrag. Ehepartner von Einzelmitgliedern, sowie Jugendliche, die zu Beginn des Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen den halben Grundbeitrag. Höhere Beiträge können freiwillig gezahlt werden. Über Anträge auf Ermäßigung oder Erlass des Beitrages entscheidet der Vorstand. Der Jahresbeitrag wird im Februar durch Kontoabruf erhoben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Naturschutzvereins Südtondern e. V. sind:
a) die Mitgliederversammlung b) derVorstand c) derBeirat.
§ 7 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen; sie muss einmal im Jahr stattfinden. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb der ersten 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen werden. Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember. Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, setzt die Tagesordnung fest und erstattet den Tätigkeitsbericht. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn der Vorstand dazu rechtzeitig schriftlich eingeladen hat. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe des Termins, des Ortes, der Tagesordnung und des Tätigkeitsberichts schriftlich zu versenden. Der Vorstand kann jederzeit eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn diese von einem Zehntel der Mitglieder oder mindestens 50 Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Grund und Zweck verlangt wird. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden zu bestätigen. Natürliche Personen könne ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nur durch persönliches Erscheinen ausüben. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen usw. (siehe Präambel) üben ihr Stimmrecht durch Entsenden eines Vertreters aus. Dieser hat auch dann nur eine Stimme, wenn er persönlich Mitglied ist. Bei allen Abstimmungen gibt im Falle der Stimmgleichheit die Stimme des Leiters der Versammlung den Ausschlag.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) WahldesVorstandesundderKassenprüfer b) Beratung und Billigung der Grundsätze des jährlichen Arbeitsprogramms und entsprechender Richtlinien c) BilligungdesTätigkeitsberichtsdesVorstandes d) Festsetzung des Grundbeitrages e) GenehmigungderJahresrechnung f) Entlastung des Vorstandes g) GenehmigungdesHaushaltsvoranschlages h) Beschluss über Einspruch wegen Ausschluss eines Mitgliedes i) Beschluss über die Änderung der Satzung j) Beschluss über die Auflösung des Vereins
Für die Beschlüsse zu i) und j) ist eine Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 9 Beirat Der Vorstand beruft aus den Mitgliedern für jedes Fachgebiet eine Person. Diese Obleute unterstützen und beraten den Vorstand. Sie sollen aus ihren Fachgebieten Arbeitsgemeinschaften einrichten und sich unterstützen. An Fachgebieten sind vorgesehen: - Landschaftspflege und Naturschutz Geest - Landschaftspflege und Naturschutz Marsch - Artenschutz Zoologie - Artenschutz Botanik - Landwirtschaft - Waldwirtschaft - Wasserwirtschaft - Jagdwesen - Sportfischerei - Kommunale Angelegenheiten - Naturkundliches Heimatmuseum - Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
§ 10 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, und zwar
dem 1. Vorsitzenden dem 2 Vorsitzenden dem Schriftführer dem Rechnungsführer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende oder der 1. Vorsitzende und der Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind unter dessen Namen von einem der beiden Vorsitzenden zu vollziehen. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung Mitglieder für verschiedene Arbeitsgebiete zu benennen. Bei Sachfragen sind die jeweiligen Fachgebietsobleute hinzuzuziehen. In diesem Fall sind sie stimmberechtigt.
Es sind jährlich mindestens zwei gemeinsame Sitzungen vom Vorstand und Beirat abzuhalten.
§ 11 Kassenprüfer Kassenprüfer sind wie die Vorstandsmitglieder alle zwei Jahre abwechselnd auf vier Jahre durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens ein Mitglied ist zusätzlich als Vertreter für den Fall zu wählen, dass ein Kassenprüfer sein Amt nicht ausüben kann.
§ 12 Wahlen Die Wahlzeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Die erste Wahlzeit für den 1. Vorsitzenden und den Rechnungsführer endet nach 2 Jahren. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied dieses auf der Mitgliederversammlung verlangt. Die Kassenprüfer sind im gleichen Turnus zu bestellen.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Leck, den 11.04.1988
Änderung der Satzung: Leck, den 06.02.1990
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